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Das ist glieks fertig.

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KI-Hinweise für Glieks (Transparenz nach der KI-Verordnung und Nutzungsregeln)

Fassung vom 25.09.2026

Zweck: Erfüllt die Transparenzpflichten aus Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung/AI Act) gegenüber Nutzern von Glieks und legt Nutzungsregeln für KI-erzeugte Inhalte fest (verbotene Inhalte, Personen, Marken). Ergänzt agb.md (Ziffer 5.2, 7.1) und datenschutz.md (Ziffer 14) um den KI-rechtlichen Teil; wird Nutzern beim ersten Anmelden sowie beim ersten Öffnen eines KI-erzeugten Ergebnisses angezeigt.

Stand: 17.09.2026 - neu erstellt 13.09.2026; löst den bisherigen Abschnitt 5 von pruefliste-anwalt.md (12.09.2026) in einen eigenständigen, kundengerichteten Text auf. Nachtrag 17.09.2026 (OA-148, Y-324): Abschnitt 9 "Hinweis an jedem Ergebnis" ergänzt. Von einem Anwalt vor Veröffentlichung zu prüfen; als "Dieser Abschnitt ist in rechtlicher Prüfung" markierte Stellen (Wortlaut beim Überfahren/Antippen sichtbar) sind die verbleibenden Prüfpunkte - dieses Dokument betrifft eine Rechtsmaterie (Art. 50 KI-VO), die erst seit dem 2. August 2026 gilt und zu der noch keine gefestigte Auslegungspraxis besteht.

Platzhalter-Liste: keine inhaltlichen Platzhalter; die in Abschnitt 4 beschriebene technische Kennzeichnung ist mit dem tatsächlichen Baustand (Bauschritt der "KI-Kennzeichnung"/"Herkunftsvermerk", siehe evidence/plan/plan/08-artefakte.md Abschnitt 3.5) vor Veröffentlichung abzugleichen.


1. Worum es hier geht

Seit dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 der KI-Verordnung von Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme zweierlei: erstens, dass ein System, mit dem Menschen interagieren, sich als KI-System zu erkennen gibt (Art. 50 Abs. 1); zweitens, dass künstlich erzeugte oder veränderte Bild-, Ton- und Videoinhalte gekennzeichnet werden, und dass diese Kennzeichnung bei täuschend echten Inhalten mit realen Personen oder Ereignissen ("Deepfakes") auch für die Öffentlichkeit sichtbar offengelegt wird, wenn der Inhalt veröffentlicht wird (Art. 50 Abs. 2 und 4). Offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder analoge Werke sind unter engen Voraussetzungen ausgenommen.

Diese Pflicht trifft je nach Fallgestaltung unterschiedliche Rollen (Anbieter, Betreiber/Einsetzer, Vermittler eines KI-Systems). Glieks vermittelt fremde Sprach- und Bildmodelle, statt selbst ein KI-System im engeren Sinn der Verordnung zu sein, und Glieks selbst veröffentlicht nichts - der Kunde entscheidet, ob und wo er ein Ergebnis nach außen weitergibt. Dieser Abschnitt ist in rechtlicher Prüfung Bis zu dieser Klärung geht Glieks von folgender Aufteilung aus, die in den Abschnitten 2 bis 4 beschrieben ist: Glieks erfüllt die technischen Kennzeichnungspflichten, die im eigenen Erzeugungsvorgang anfallen; der Kunde trägt die Verantwortung dafür, ein Ergebnis bei eigener Veröffentlichung außerhalb seines Unternehmens erkennbar als KI-erzeugt bzw. -verändert zu kennzeichnen, soweit das Gesetz dies verlangt.

2. Sie interagieren mit einem KI-System (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)

Glieks macht bereits durch die Produktgestaltung deutlich, dass Nutzer mit KI-Agenten interagieren: Jeder Auftrag wird sichtbar von einem Agenten mit einem eigenen Laufplan bearbeitet, jeder Schritt ist als solcher benannt, und ein Prüfschritt am Laufende weist das Ergebnis als geprüft aus. Zusätzlich zeigt Glieks jeder Rolle beim ersten Anmelden eine Einstiegskarte mit diesem Hinweis, und ein Hinweis erscheint beim ersten Öffnen eines Ergebnisses. Dies ist keine Schulung und ersetzt nicht die Prüfpflicht des Kunden aus agb.md Ziffer 7.1.

3. Verbotene und eingeschränkte Inhalte

Bei der Erzeugung von Bildern (und künftig Videos) über die in Glieks eingebauten Werkzeuge gilt firmenweit:

Diese Regeln gelten als Vorgabe an das Erzeugungswerkzeug (Rezept-Ebene); eine inhaltliche Prüfung des tatsächlich erzeugten Bildes erfolgt zusätzlich automatisiert (Sichtprüfung: kein Text, kein erkennbares Gesicht) und ersetzt nicht die eigene Prüfpflicht des Kunden vor Veröffentlichung.

4. Technische Kennzeichnung durch Glieks

Jedes von Glieks erzeugte oder inhaltlich veränderte Medium (Bild, künftig Video) erhält beim Speichern einen maschinenlesbaren Herkunftsvermerk (Modell, Zeitpunkt, Vorgangsnummer der Nachweiskette); ohne diesen Vermerk entsteht keine freigegebene Fassung. Dieser Vermerk ist von der sichtbaren, für Betrachter erkennbaren Kennzeichnung zu unterscheiden:

5. Pflichten des Kunden bei eigener Veröffentlichung

Gibt der Kunde ein von Glieks erzeugtes oder bearbeitetes Bild-, Ton- oder Videoergebnis öffentlich weiter (z. B. auf einer Website, in sozialen Netzwerken, in Werbematerial), ist er als Betreiber/Einsetzer im Sinne der KI-Verordnung dafür verantwortlich, dieses Ergebnis dort, wo es gesetzlich vorgeschrieben ist - insbesondere bei täuschend echten Inhalten, die eine reale Person oder ein reales Ereignis zeigen könnten (Deepfakes) -, für die Öffentlichkeit erkennbar als künstlich erzeugt oder verändert zu kennzeichnen. Glieks liefert hierfür den maschinenlesbaren Herkunftsvermerk (Abschnitt 4) sowie auf Wunsch eine sichtbare Kennzeichnung; die rechtliche Bewertung, ob im Einzelfall eine Kennzeichnungspflicht besteht und wie sie zu erfüllen ist, obliegt dem Kunden. Dies entspricht der allgemeinen Prüfpflicht aus agb.md Ziffer 7.1.

6. Keine Rechts- oder Medizinberatung

Ergebnisse von Glieks-Agenten stellen keine Rechts- oder Medizinberatung dar, auch wenn ein Auftrag rechtliche oder medizinische Sachverhalte betrifft. Der Kunde holt für rechtlich oder medizinisch bedeutsame Entscheidungen eigenständig fachkundigen Rat ein.

7. Keine Trainingsnutzung Ihrer Inhalte

Die von Glieks eingesetzten Modellanbieter verwenden Kundeninhalte nach der für den jeweiligen Modellzugang hinterlegten Zusage nicht zum Training eigener Modelle; Einzelheiten und die rechtliche Einordnung dieser Zusage als Annahme (nicht als im Einzelfall verifizierte Garantie) stehen in datenschutz.md Ziffer 14 und avv.md Anlage 2 Punkt 11.

8. Änderungen

Diese KI-Hinweise werden angepasst, sobald sich die Rechtslage (insbesondere die Auslegungspraxis zu Art. 50 KI-VO) oder die technische Umsetzung der Kennzeichnung ändert. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Nutzung veröffentlichte Fassung.

9. Hinweis an jedem Ergebnis (OA-148)

Jede Ergebnisübergabe von Glieks - Ergebniskarte, Auftragsseite, Ergebnis-E-Mail, API-Antwort und Ergebnisdatei (Deckblatt/Fußzeile bei PPTX/DOCX, Begleitdatei bei Text-/Markdown-Ergebnissen) - trägt denselben Wortlaut:

> "Von einer KI erstellt. KI kann sich irren und Quellen oder Fakten erfinden. Bitte prüfen Sie das Ergebnis, bevor Sie es verwenden - es ist eine Vorlage, keine geprüfte Auskunft."

An engen Stellen (z. B. Fußzeile jeder Folie) erscheint die Kurzform:

> "Von einer KI erstellt - bitte prüfen."

Dieser Hinweis ergänzt die Prüfpflicht aus agb.md Ziffer 7.1 und den Haftungsausschluss aus Ziffer 9.4 um eine an jedem Ergebnis sichtbare Erinnerung; er ersetzt keine der beiden Regelungen.


Quellen

Hinweis: Dieses Dokument betrifft eine erst seit dem 2. August 2026 geltende und noch nicht gefestigt ausgelegte Rechtsmaterie. Es ersetzt keine anwaltliche Prüfung der Rollenzuordnung und der Kennzeichnungsstrategie vor Veröffentlichung.